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A.R.d.T. sind nicht unterschreitbare Mindeststandards und daher nicht minderwertig. Sie bilden ein (sehr) hohes Niveau ab, dass die Verwendungseignung nicht nur für die Dauer der Gewährleistung von regelmäßig fünf Jahren, sondern bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer sicherstellen soll.
Nach dem Gebäudetyp-E Gesetz sollen diese Standards unterschritten werden können. Das wäre der Aufruf, durch Gesetz (Gebäudetyp-E Gesetz) gegen Gesetz (§ 633 Abs.2, S.2 BGB) zu verstoßen. Das ist ein Konstruktionsfehler im Gebäudetyp-E Gesetz, der auf der (unrichtigen) Annahme beruht, dass DIN-Normen a.R.d.T. abbildeten oder zumindest die Vermutung dazu in sich trügen. Dabei zeichnet sich durch eine aktuelle Veröffentlichung in der Fachzeitschrift Baurecht von den beiden Vorsitzenden am BGH Frau Dr. Bettina Brückner und Herr Rüdiger Pamp ab, dass die Vermutungsregel keine juristische Relevanz mehr haben wird.
Das zentrale Problem liegt in der juristischen Sichtweise, dass DIN-Normen und andere Verbandsempfehlungen a.R.d.T. seien. A.R.d.T. sollen dabei die (uneingeschränkte) Verwendungseignung
1. für die vorgesehene wirtschaftliche Nutzungsdauer
2. bei zu erwartenden Einwirkungen
3. und möglichen sowie üblichen Instandhaltungen
sicherstellen.
Leider bilden DIN-Normen nicht (immer) Mindeststandards in o.a. Sinne ab. Arbeitsausschüsse, die Technische Empfehlungen ausarbeiten, ist i.d.R. nicht bekannt, dass diese Mindeststandards Grundlage der Ausarbeitung von DIN-Normen und anderen Empfehlung sein sollen. So weichen Inhalte von DIN-Normen sowohl nach oben, als auch nach unten ab mit der Folge, dass sie keine juristische Verlässlichkeit aufweisen.
Liegen die Festlegung unterhalb des notwendigen Mindeststandards, ist mit vorzeitigem Versagen zu rechnen. Dann bleiben sie „hinter den a.R.d.T. zurück“.
Enthalten DIN-Normen und Co. Empfehlungen, die für die Verwendungseignung nicht notwendig sind, können sie neben oder über dem oben beschriebenen Mindestniveau liegen. Dann aber sind sie auch keine Mindeststandards und keine a.R.d.T. Sie lösen lediglich unnötige Kosten und damit gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber Baubeteiligten aus.
Sachverständige für Schäden an Gebäuden sowie Architekten, Bauingenieure, Fachplaner, Tragwerksplaner und Mitarbeitende von Bauverwaltungen und technischen Institutionen mit Kenntnissen im Bauvertragsrecht und in der technischen Regelwerksanwendung
Praxisbeispiele, u.a.:
Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller
Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (IHK Pfalz),
Geschäftsführer Aachener Institut für Baupraktische Forschung AIBau GmbH, Aachen
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