Technik versus Recht - Die a.R.d.T.

Seminar

Webcode: UDS446

Ziel

A.R.d.T. sind nicht unterschreitbare Mindeststandards und daher nicht minderwertig. Sie bilden ein (sehr) hohes Niveau ab, dass die Verwendungseignung nicht nur für die Dauer der Gewährleistung von regelmäßig fünf Jahren, sondern bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer sicherstellen soll. 

Nach dem Gebäudetyp-E Gesetz sollen diese Standards unterschritten werden können. Das wäre der Aufruf, durch Gesetz (Gebäudetyp-E Gesetz) gegen Gesetz (§ 633 Abs.2, S.2 BGB) zu verstoßen. Das ist ein Konstruktionsfehler im Gebäudetyp-E Gesetz, der auf der (unrichtigen) Annahme beruht, dass DIN-Normen a.R.d.T. abbildeten oder zumindest die Vermutung dazu in sich trügen. Dabei zeichnet sich durch eine aktuelle Veröffentlichung in der Fachzeitschrift Baurecht von den beiden Vorsitzenden am BGH Frau Dr. Bettina Brückner und Herr Rüdiger Pamp ab, dass die Vermutungsregel keine juristische Relevanz mehr haben wird.

Das zentrale Problem liegt in der juristischen Sichtweise, dass DIN-Normen und andere Verbandsempfehlungen a.R.d.T. seien. A.R.d.T. sollen dabei die (uneingeschränkte) Verwendungseignung

1. für die vorgesehene wirtschaftliche Nutzungsdauer 

2. bei zu erwartenden Einwirkungen 

3. und möglichen sowie üblichen Instandhaltungen 

sicherstellen. 

Leider bilden DIN-Normen nicht (immer) Mindeststandards in o.a. Sinne ab. Arbeitsausschüsse, die Technische Empfehlungen ausarbeiten, ist i.d.R. nicht bekannt, dass diese Mindeststandards Grundlage der Ausarbeitung von DIN-Normen und anderen Empfehlung sein sollen. So weichen Inhalte von DIN-Normen sowohl nach oben, als auch nach unten ab mit der Folge, dass sie keine juristische Verlässlichkeit aufweisen.  
Liegen die Festlegung unterhalb des notwendigen Mindeststandards, ist mit vorzeitigem Versagen zu rechnen. Dann bleiben sie „hinter den a.R.d.T. zurück“.
Enthalten DIN-Normen und Co. Empfehlungen, die für die Verwendungseignung nicht notwendig sind, können sie neben oder über dem oben beschriebenen Mindestniveau liegen. Dann aber sind sie auch keine Mindeststandards und keine a.R.d.T. Sie lösen lediglich unnötige Kosten und damit gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber Baubeteiligten aus.

Zielgruppe

Sachverständige für Schäden an Gebäuden sowie Architekten, Bauingenieure, Fachplaner, Tragwerksplaner und Mitarbeitende von Bauverwaltungen und technischen Institutionen mit Kenntnissen im Bauvertragsrecht und in der technischen Regelwerksanwendung

Aus dem Inhalt
  • Werkvertraglicher Grundlage für Gebäudetyp-E, a.R.d.T: Ursprung, Hintergründe und Bedeutung, „Regelwerke“ als Technische Empfehlungen in Bezug zu A.R.d.T.
  • Konstellationen: Prognose, Retrospektive
  • Eingeschränkte Anwendbarkeit von Technische Empfehlungen bei der Bewertung
  • Paradigmenwechsel nach dem 10. DBGt: Vorschläge zur Inhaltsbestimmung von a.R.d.T. nicht nur als Standard bei Gebäudetyp-E

Praxisbeispiele, u.a.: 

  • Gefälle von Flachdachabdichtungen
  • Algen an Fassaden
  • höhere Tragfähigkeit von Holz im Bestand als nach rechnerischen Annahmen
  • Gefälle bewitterter Treppen
Dozent

Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller

Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (IHK Pfalz), 
Geschäftsführer Aachener Institut für Baupraktische Forschung AIBau GmbH, Aachen

Abschluss

EIPOS-Teilnahmebescheinigung