EIPOS in Daten und Fakten

Interessante Kennzahlen unserer Weiterbildung

Logo ISO9001

Qualität für Ihren Erfolg

Wir wollen unseren Kunden das Beste bieten – und entwickeln uns dabei selbst ständig weiter: Das EIPOS-Qualitätsmanagementsystem ist nach der internationalen Norm DIN EN ISO 9001 zertifiziert. Wir unterziehen uns dazu einer jährlichen Überprüfung. Unsere Kooperationsstudiengänge sind durch die Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur (ZEvA) akkreditiert.

Qualität bedeutet bei uns fachliche Programmkompetenz entsprechend der aktuellen wissenschaftlichen wie praktischen Branchenstandards sowie perfekte Organisation und Lernbedingungen. Dazu arbeiten wir mit klar strukturierten und abgestimmten Lehrinhalten, welche von erfahrenen Fachdozenten vermittelt werden. Der persönliche Erfahrungsaustausch ist dabei eine wichtige Säule der EIPOS-Philosophie. Gute Lehre beinhaltet die offene Diskussion von Praxisbeispielen, Methoden und Lösungsansätzen.

EIPOS-ZEvA

Qualitätssicherung in der Lehre ist unsere Stärke. Unsere Weiterbildungen haben über 30 Jahre lang Standards gesetzt, unsere Abschlüsse genießen eine hohe Anerkennung in der Branche. Für alle EIPOS-Weiterbildungsbildungsangebote haben wir dazu feste und transparente Qualitätskriterien definiert. Innerhalb der einzelnen Kurse erfolgt eine systematische, mehrstufige Leistungs- und Kompetenzüberprüfung. EIPOS hat seinen Geschäftssitz in Dresden. Zahlreiche EIPOS-Angebote sind darüber hinaus bundesweit an verschiedenen Veranstaltungsorten etabliert. An allen Veranstaltungsorten gewährleisten wir eine gleichbleibend hohe Lehrqualität und moderne Lerninfrastruktur.

Gemeinnützigkeit

EIPOS ist eine gemeinnützig tätige Körperschaft. Wir fördern im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:

- Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)
- Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).

EIPOS ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.