

Webcode: OBTS2
Neben den Bauordnungsrecht kommen viele brandschutzrelevante Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht. Soll ein Gebäude als Arbeitsstätte genutzt werden, was ausgenommen bei Wohngebäuden bei allen anderen Gebäudetypen der Fall sein wird, müssen auch diese Anforderungen berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sollte es der Anspruch sein, dass im Rahmen des Planungsprozesses von Arbeitsstätten alle Anforderungen bzgl. des Brandschutzes, unabhängig des Rechtsgebietes, berücksichtigt werden. Nur dadurch kann vermieden werden, dass nach Fertigstellung aufwendige Nachrüstungen oder Anpassungen erforderlich sind. Der Brandschutzplaner kann bei entsprechender Fachkunde den Arbeitgeber und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der frühzeitigen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Planungsprozess unterstützen. Dies stellt zwar keine Grundleistung für den Brandschutznachweis im Genehmigungsverfahren dar, ist aber im Sinne einer optimalen Beratung des Bauherren und einer guten Planung wünschenswert.
Gesetzliche Grundlagen
Anwendung der ASR A 2.3
Grundanforderungen an Fluchtwege
Besonderheiten
Begründete Abweichungen von der ASR A 2.3
Lars-Oliver Laschinsky
Fachlehrer im technischen Ausbildungsdienst, Fachgebiet Brand- und Explosionsschutz; Lehrbeauftragter der HFU Hochschule Furtwangen, 1. Vorsitzender des Vorstands im Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e. V. (VBBD), Mitglied Referat 9 - Betriebliches Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement - vfdb
EIPOS-Teilnahmebescheinigung
Weitere Seminare zur Schnittstelle Brandschutz - Arbeitsschutz:
Ausstattung mit Feuerlöschern – ASR A 2.2
Brandschutz im Gefahrstofflager – TRGS 510
Brandschutz für IT-Räume - BSI-Grundschutz
Brandschutz für Lithium-Batterien - VdS 3103
Brandschutz im Tanklager TRGS 509
Brandschutz auf Baustellen: Schutzkonzept nach VDS 2021
Sicherheitskennzeichnung in Fluchtwegen - ASR A 1.3