
Webcode: UDS247
Frühere Bauordnungen haben zwischen Ausnahmen und Befreiungen unterschieden. Die heutigen Bauordnungen (ausgenommen Baden-Württemberg) haben diese Unterscheidung zugunsten eines einheitlichen Abweichungstatbestandes aufgegeben. Dieser zielt darauf ab, dass das Schutzziel auch ohne Beachtung der Vorschrift – ggf. mit ausgleichen oder besonderen Maßnahmen – erreicht werden kann.
Dieses System, dass das Schutzziel zum Maßstab nimmt, gilt sowohl für Abweichungen, als auch für Erleichterungen (bei Sonderbauten) und die Nichteinhaltung eingeführter Technischer Baubestimmungen. Bei der Erarbeitung eines Brandschutzkonzeptes für einen Sonderbau muss der Fachplaner zudem entscheiden, ob ein Abweichungstatbestand entsteht – für den noch eine förmliche Entscheidung notwendig wird, oder es sich um eine nicht gesondert zu genehmigende Entscheidung über eine Erleichterung handelt.
Die neuen Regelungen, die sich aus der Einführung Technischer Baubestimmungen gemäß der MVV TB ergeben, bedeuten eine zusätzliche Herausforderung hinsichtlich der richtigen Beurteilung des jeweiligen abweichenden Tatbestandes. Das Seminar verdeutlicht anhand unterschiedlichster Praxisbeispiele die Vorgehensweise bei dieser für viele Planer und Behörden gleichermaßen immer noch schwierigen Frage.
Wovon kann „abgewichen“ werden? – Grundlagen
Abweichungen (§ 67 MBO)
Erleichterungen (§ 51 MBO)
„Andere“ Abweichungen (§ 88a MBO, Bauprodukte)
Anwendung von Methoden des Brandschutzingenieurwesens
Prof. Dr.-Ing. habil. Architekt Gerd Geburtig
Freischaffender Architekt und Inhaber der Planungsgruppe Geburtig, Architekten & Ingenieure, Weimar, Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz, Mitglied im DIN-NA Brandschutzingenieurverfahren sowie Prüfingenieur für Brandschutz
EIPOS-Teilnahmebescheinigung
Dieses Seminar ist auch als Fortbildung für Brandschutzbeauftragte im Sinne der Richtlinie 'Brandschutzbeauftragte' vfdb 12-09/01:2020-12 geeignet.